Wann muss ich meinen Kachelofeneinsatz bzw. den alten Heizeinsatz in meinem Kachelofen tauschen?

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Kachelofeneinsatz FAQ

Der Kachelofeneinsatz ist das Innenleben eines Kachelofens ohne die äußere Verkleidung. Er dient als Brennkammer und wird mit Holz oder Braunkohle befeuert. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der BImSchV Stufe 2 ist es erforderlich das alte Heizeinsätze entsprechend Ihres Baujahres ausgetauscht werden müssen. Alle von uns angebotenen Kachelofeneinsätze erfüllen die Vorgaben der BImSchV Stufe 2 und dürfen zeitlich unbegrenzt betrieben werden. Unsere Heizeinsätze für Kachelöfen sichern Ihnen beste Eigenschaften in Qualität, Brennverhalten und Energieeffizienz.

 

Mit Ihrem Kachelofen haben Sie sich eine wohlige Wärme und eine gemütliche Atmosphäre in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung geschaffen.

Mit der Bundesemissionschutzverordnung (1. BImSchV) wurden Auflagen zur Begrenzung der Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen eingeführt. Zu Kleinfeuerungsanlagen zählen u. a. Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kachelöfen, Kaminöfen, Herde und Kamine.

Geregelt ist auch, wie oft und in welchem Umfang Feuerungsanlagen aus Immissionsschutzgründen überwacht werden müssen. Die Verordnung enthält ebenfalls eine Brennstoffliste, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen: unter anderem Öl, Gas, Kohle, Briketts, Holz und Stroh.

Die 1. BImSchV im Details lesen Sie hier

Im Folgenden wollen wir Ihnen darstellen, ob Ihr Kachelofen betroffen ist.

 

Was bedeutet die 1. BImSchV für Ihren Kachelofeneinsatz?

Mit der Bundesemissionschutzverordnung (1. BImSchV) wurden am 22.03.2010 strengere Auflagen zur Einhaltung von Emissonsgrenzwerten eingeführt. Wahrscheinlich wurden Sie schon einmal von Ihrem Schornsteinfeger im Rahmen der jährlichen Kontrollen darauf aufmerksam gemacht. Der Bezirksschornsteinfeger kontrolliert seit 2010 in einem Zeitraum von sieben Jahren zweimal Ihre Feuerstätte (Kleinfeuerungsanlage) auf Basis der 1. BImSchV, um den technisch einwandfreien Zustand sowie die Lagerung des Brennstoffes (Feuerstättenschau) zu überwachen.

 

Betroffene Feuerungsanlagen und somit Kachelöfen

Wenn der Schornsteinfeger zu hohe Kohlenmonoxid- und Feinstaubwerte misst, müssen Feuerungsanlagen mit einem Partikelabscheider oder Katalysator nachgerüstet werden. Ist dies für Ihr Kachelofen-Modell nicht möglich, muss der Heizeinsatz Ihres Kachelofens getauscht werden, damit dieser nicht stillgelegt werden muss.

Folgende Grenzwerte müssen eingehalten werden:

Errichtung der Feuerstätten /
Einzelraumfeuerungsanlagen

Kohlenmonoxid CO in g/m3

Feinstaub in g/m3

vor dem 22.03.2010

4

0,15


Insbesondere ältere Kleinfeuerungsanlagen, also Kachelöfen, die bis einschließlich 31.12.1994 gekauft und eingebaut worden sind, müssen nun nachgerüstet oder der Heizeinsatz bzw. Kachelofeneinsatz getauscht werden, damit diese nicht stillgelegt werden. Die nächste Übergangsfrist für diese endet am 31.12.2020. Um die Frist für Ihren Kachelofen zu prüfen, schauen Sie auf das Datum auf dem Typenschild.

 

Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Austausch des Heizeinsatzes

bis einschl. 31.12.1974 (oder nicht feststellbar)

bis 31.12.2014

von 01.01.1975 bis einschl. 31.12.1984

bis 31.12.2017

von 01.01.1985 bis einschl. 31.12.1994

bis 31.12.2020

von 01.01.1995 bis einschl. 31.12.1995

bis 31.12.2024

 

Wurde Ihr Kachelofen also nach der Novellierung der 1. BImSchV am 22.03.2010 gekauft und eingebaut, dann gelten für die Einhaltung der Emissionswerte zusätzlich zwei Stufen. Wenn Sie Ihren Kachelofen bspw. zwischen dem 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014 in Betrieb genommen haben und alle Werte der Stufe 1 erfüllen, dann können Sie Ihren Kachelofen auch weiterhin ohne Auflagen und zeitliche Begrenzung betreiben.

 

Stufen - Errichtung ab dem

Kohlenmonoxid CO g/m3

Feinstaub in g/m3

Wirkungsgrad in %

1. Stufe - 22.03.2010

2,0 - 3,5

0,075

70 - 80 *

2. Stufe - 31.12.2014

1,25 - 1,5

0,04

70 - 80 *

* unterschiedliche Anforderungen je nach Feuerstätten-Art entsprechend DIN-Prüfung

 

Ausnahmen von Feuerungsanlagen

Für Kleinfeuerungsanlagen, die ausschließlich in sich abgeschlossene Wohneinheiten beheizen, gelten die strengeren Grenzwerte nicht. Von der Nachrüstungs- und Austauschpflicht nach § 4 BImSchG ausgenommen sind auch Heizanlagen, wie Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und Kamine ohne Einsätze für den gelegentlichen Gebrauch.

 

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